Satzung des Ländlichen Reit- und Fahrvereins Wolfhagen 1949 e. V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Ländlicher Reit- und Fahrverein Wolfhagen“ und hat seinen Sitz in 34466 Wolfhagen. Er wurde 1949 gegründet und am 16. Juni 1966 im Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfhagen eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar-gemeinnützige-Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Bereich Reiten, Fahren und Voltigieren.
- Der Verein ist Mitglied des Verbandes Kurhessischer Reit- und Fahrvereine Landessportbund Hessen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Vorgaben des Gesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsstärkungsgesetz) in der jeweiligen Fassung werden entsprechend angewendet.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein führt als Mitglieder:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Jugendliche Mitglieder bis zu 18 Jahren
c) Ehrenmitglieder
Stimmberechtigt bei Mitgliederversammlungen sind die Mitglieder unter a) und c).
- Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Rasse, Beruf und Religion werden.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch gegenüber dem Verein.
§ 5 Beitrag
- Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Aufnahmegebühr, Beiträge und für besondere Leistungen Gebühren, die durch die Mitgliederversammlung festgelegt werden.
- Mitglieder, die länger als 6 Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
- Bleibt ein Mitglied mit seiner Zahlung trotz Mahnung länger als 6 Monate im Rückstand, so kann der fällige Beitrag nebst den entstandenen Kosten eingezogen werden.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Jugendversammlung
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
dem/der Ersten Vorsitzenden
dem/der Zweiten Vorsitzenden
dem/der Kassenführer/in
den Übungsleiter/in
dem/der Jugendwart/in
dem/der Schriftführer/in
bis zu vier Beisitzer/in.
Der Jugendsprecher nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teil.
- Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.
- Vorstand im Sinne des Bürgelichen Gesetzbuches sind der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende. Sie sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Kassenführer, der Schriftführer sowie die vier Beisitzer werden auf drei Jahre gewählt. Die Übungsleiter, der Jugendwart und Jugendsprecher werden in den Vorstand berufen.
- Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbst ergänzen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt und die Einladung hat spätestens eine Woche vorher schriftlich zu erfolgen. Weitere Einladungen zu Mitgliederversammlungen können auch auf dem vereinsüblichem Wege erfolgen (Aushang schwarzes Brett).
- Der Erste Vorsitzende oder der Zweite Vorsitzende leiten die Versammlung.
- Über die Verhandlung hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.
- Zur Beschlussfassung ist, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen der Ziffer 6, die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen können nur mit 2/3tel Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4tel der erschienenen Mitglieder.
- Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlichen (ergründeten) Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
§ 9 Versicherungsschutz
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e. V., Frankfurt 1, Goethestraße 10.
Die Vereinsmitglieder genießen Versicherungsschutz durch die Vertragsgesellschaft des LSB Hessen e.V. „Terra“ Allgemeinde Versicherungs AG und „ALBINGIA“ Rechtsschutz-Versicherungs-AG.
§ 10 Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins bis zu 18 Jahren. Sie ist oberstes Organ der Jugendabteilung. Die Jugendversammlung gibt sich die Ordnung (Jugendordnung). Die Jugendordnung ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie ist nicht Bestandteil der Satzung.
- Vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Sie ist schriftlich einzuberufen. Weitere Einladung zu Jugendversammlung finden statt, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von 10% der jugendlichen Mitglieder.
- Jugendversammlungen werden durch den Jugendwart einberufen und geleitet.
- Alle zwei Jahre wählt die Jugendversammlung den Jugendwart und den Jugendsprecher. Die müssen von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden. Der Jugendwart sollte ordentliches Mitglied des Vereins sein. Der Jugendsprecher muss bei seiner Wahl unter 18 Jahren alt sein. Die Jugendversammlung wählt außerdem alle zwei Jahre den Jugendausschuss. Er besteht aus dem Jugendwart und dem Jugendsprecher und bis zu fünf zu wählender Mitglieder. Dem Jugendausschuss sollen mindestens zwei weibliche Mitglieder angehören.
- Der Jugendausschuss vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen sowie in den Jugendabteilungen tätige Jugendleiter.
- Der Jugendwart und der Jugendsprecher vertreten den Verein im Kreis und Land und gegenüber den Landesfachverbänden.
§ 11 Pflichten der Mitglieder LPO und Verstöße gegen den Tierschutz
- Die Mitgliederversammlung beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.
- Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.
- Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
- Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets – auch außerhalb von Turnieren – die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
4.1 die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und artgerecht unterzubringen,
4.2 den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen,
4.3 die Grundsätze artgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
- Die Mitglieder unterwerfen sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung, Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§ 920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren für Reiter, Fahrer, Voltigierer und/oder Pferd geahndet werden.
§ 12 Auflösungsbestimmungen
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem DRK Kreisverband Wolfhagen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese von der Mitgliederversammlung am 14. März 1980 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Wolfhagen, den 28. August 2020